51 und 54). Hätte der Beschuldigte seinen Vermögensanfall von Fr. 12'379.26 gemeldet, ist – unter Berücksichtigung des Vermögenfreibetrags von Fr. 1'500.00 gemäss § 11 Abs. 4 SPV sowie gleichbleibenden Ausgaben wie während des Sozialhilfebezugs – davon auszugehen, dass ihm die sozialen Dienste im Umfang von Fr. 10'879.26 (Fr. 12'379.26 – Fr. 1'500.00) weniger Sozialhilfeleistungen ausbezahlt hätten. Entsprechend ist beim Regionalen Sozialdienst B. ein Vermögensschaden infolge zu Unrecht ausbezahlten Sozialhilfeleistungen von Fr. 10'879.26 entstanden.