Der Beschuldigte bringt somit selber vor, dass er zumindest einen Teil des nicht gemeldeten Vermögens nicht innerhalb eines Monats, sondern erst rund ein Jahr nach dessen Erhalt verwendet haben soll. Im Übrigen dienen Sozialhilfeleistungen ohnehin nicht zur Schuldensanierung des Bezügers, zumal gemäss dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip grundsätzlich keine rückwirkenden Leistungen ausgerichtet werden, sondern Sozialhilfeleistungen vielmehr allein zur Deckung des Bedarfs des Leistungsempfängers in einer aktuellen und konkreten Notlage dienen (vgl. Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe Richtlinien, Version vom 1. Januar 2022, Ziff. A.3).