mehr, als sich hier die Argumentation des Beschuldigten ohnehin als widersprüchlich erweist. So macht dieser selber geltend, dass er mit dem im Februar 2019 erhaltenen Freizügigkeitskapital noch im Jahr 2020 Rechnungen der Swisscom bezahlt haben soll (act. 114 und 125). Der Beschuldigte bringt somit selber vor, dass er zumindest einen Teil des nicht gemeldeten Vermögens nicht innerhalb eines Monats, sondern erst rund ein Jahr nach dessen Erhalt verwendet haben soll.