148a StGB seinem Sinn und Zweck entleert. Bei Berücksichtigung der Argumentation des Beschuldigten könnte jede Person, welche einen Vermögensanfall gegenüber den Sozialhilfebehörden verschweigt, sich einer Bestrafung entziehen, indem sie ihr Vermögen umgehend und unbesehen ihres Verwendungszwecks sofort verbraucht und neuerlich (verschuldensunabhängige) Sozialhilfeleistungen beansprucht. Dies gilt es zu verhindern. Die von der Verteidigung angestellten Ausführungen zu den rein hypothetischen Verwendungshandlungen des vom Beschuldigten nicht gemeldeten Vermögens sind daher bei der Feststellung der Höhe der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht zu berücksichtigen.