Mit Art. 148a StGB soll die Verminderung des staatlichen Vermögens geschützt werden (vgl. JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 3 zu Art. 148a StGB). Würde den Ausführungen des Beschuldigten gefolgt, wonach ihm höchstens während eines Monates ungerechtfertigt Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 1'829.60 ausbezahlt worden seien, da er das erhaltene Freizügigkeitsvermögen von Fr. 12'379.26 ohnehin während eines Monates zur Abzahlung seiner aufgelaufenen Schulden verwendet und er danach erneut Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte, würde Art. 148a StGB seinem Sinn und Zweck entleert.