5.2. Bei der Feststellung, in welchem Umfang jemand Sozialhilfeleistungen erhalten hat, die ihm bei korrekter Berücksichtigung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht zugestanden hätten, ist die (nachträgliche) Verwendung der bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht relevant. Von Bedeutung ist vielmehr, ob der Bezüger bei korrekter Mitteilung seiner Verhältnisse Anspruch auf die ihm ausbezahlten Leistungen gehabt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1). Die Verwendung der zu Unrecht bezogenen Leistungen kann demgegenüber bei der Prüfung, ob ein leichter Fall gemäss Art.