Hätte er nicht von sich aus Schulden abbezahlt, wäre er mit Sicherheit vom Betreibungsamt dazu angehalten worden, zumal diverse Betreibungen gegen ihn gelaufen seien. Daher wäre die erhaltene Freizügigkeitsleistung sowieso nach einem Monat aufgebraucht und der Beschuldigte wäre in der Folge einmal mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Deshalb hätte der Beschuldigte lediglich im Monat März 2019 keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt – danach soll jedoch wiederum ein Anspruch des Beschuldigten bestanden haben (Berufungsbegründung, S. 4, Ziff. 3.1).