Im Rahmen der Berufungsbegründung rügt der Beschuldigte die Berechnung des Schadens durch die Vorinstanz. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Schaden maximal auf Fr. 1'829.60 belaufen könne. Begründet wird dieser geltend gemachte Schadensbetrag damit, dass der Beschuldigte über eine beträchtliche Anzahl Schulden verfügt habe, die er umgehend nach Erhalt der Freizügigkeitsleistung seines Vaters habe bezahlen müssen. Hätte er nicht von sich aus Schulden abbezahlt, wäre er mit Sicherheit vom Betreibungsamt dazu angehalten worden, zumal diverse Betreibungen gegen ihn gelaufen seien.