Dabei ging sie von der bezogenen Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 12'379.29 aus und zog davon einen Betrag von Fr. 2'289.25 ab, welcher der Beschuldigte für die Begleichung des Grabunterhalts seines Vaters in der Türkei verwendet haben soll. Die Aufwendungen für den Grabunterhalt verdienten es gemäss Vorinstanz nicht berücksichtigt zu werden, weil das verheimlichte Geld just vom verstorbenen Vater selber gestammt habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.8.4). - 10 -