Die Vorinstanz macht keine konkreten Ausführungen dazu, in welchem Umfang der Beschuldigte Sozialhilfegelder bezog, die ihm bei korrekter Berücksichtigung des Erhalts der Freizügigkeitsleistung seines verstorbenen Vaters nicht zugestanden hätten. Sie beziffert indessen den Deliktsbetrag auf Fr. 10'090.10. Dabei ging sie von der bezogenen Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 12'379.29 aus und zog davon einen Betrag von Fr. 2'289.25 ab, welcher der Beschuldigte für die Begleichung des Grabunterhalts seines Vaters in der Türkei verwendet haben soll.