5. 5.1. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte vom 25. Februar 2019 bis 24. Juli 2019 zu Unrecht Sozialleistungen in der Höhe von Fr. 12'379.26 bezogen (act. 71 f.). Dieser Betrag entspricht der Höhe des dem Beschuldigten im Februar 2019 ausbezahlten Freizügigkeitskapitals seines verstorbenen Vaters.