4.3. Für das Obergericht bestehen daher keine Zweifel daran, dass dem Beklagten im Sinne der Anklage im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung im Februar 2019 sowie in den darauffolgenden Monaten, als er weiterhin Sozialhilfe bezog, bewusst war, dass er die infolge des Erhalts des Freizügigkeitskapitals erfolgte Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse dem Regionalen Sozialdienst B. hätte mitteilen müssen.