So musste dem Beschuldigten nach der Aufforderung seines Sozialarbeiters zur Offenlegung seines Kontoauszugs bewusst gewesen sein, dass er die ihm auf sein Bankkonto ausbezahlte Freizügigkeitsleistung nicht mehr weiter würde verschweigen können. Da der Beschuldigte nebst seinen jeweiligen Gesuchen um Ausrichtung um Sozialhilfe und den entsprechenden Erstgesprächen zusätzlich mindestens ein Gespräch über die Erbschaft seines Vaters und somit über seine finanziellen Verhältnisse führte (vgl. Berufungsbegründung, S. 3), musste ihm der Zusammenhang zwischen dem Erhalt von Sozialhilfe und der Pflicht zur Offenlegung seiner Finanzen bewusst gewesen sein.