ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er keine Kenntnis über die Meldepflicht gehabt habe, zweifellos als Schutzbehauptung zu werten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte rund eineinhalb Jahre später im Dezember 2020 noch einen Kontoauszug einreichte, der über den Erhalt der Freizügigkeitsleistung Auskunft gab, zumal er diesen Auszug erst auf ausdrückliches Verlangen seines Sozialarbeiters offenlegte (act. 66). So musste dem Beschuldigten nach der Aufforderung seines Sozialarbeiters zur Offenlegung seines Kontoauszugs bewusst gewesen sein, dass er die ihm auf sein Bankkonto ausbezahlte Freizügigkeitsleistung nicht mehr weiter würde verschweigen können.