Der Beschuldigte wurde somit nachgewiesenermassen mehrmals schriftlich über seine Meldepflicht informiert. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte selber vorbringt, Deutsch sei eine seiner Muttersprachen (act. 6), und dass die Aufklärung über die Meldepflicht beinhaltende Beiblatt kurz sowie klar und unmissverständlich abgefasst ist, -9-