Dennoch meldete er dem Sozialdienst die ihm bereits im Februar 2019 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung seines verstorbenen Vaters erst im Dezember 2020 und erst nachdem er von seinem Sozialarbeiter wenige Tage zuvor aufgefordert wurde, einen Auszug seines Bankkontos vom Februar 2019 einzureichen (vgl. Berufungsbegründung, S. 5). Der Beschuldigte wurde somit nachgewiesenermassen mehrmals schriftlich über seine Meldepflicht informiert.