Den Erhalt desselben Beiblatts hat der Beschuldigte Ende August 2020, als er nach einer kurzen Phase der Erwerbstätigkeit bzw. nach dem Unterbruch des Sozialhilfebezugs wiederum Sozialhilfe beantragte, am 27. August 2020 zum zweiten Mal unterzeichnet. Dennoch meldete er dem Sozialdienst die ihm bereits im Februar 2019 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung seines verstorbenen Vaters erst im Dezember 2020 und erst nachdem er von seinem Sozialarbeiter wenige Tage zuvor aufgefordert wurde, einen Auszug seines Bankkontos vom Februar 2019 einzureichen (vgl. Berufungsbegründung, S. 5).