Dieses Beiblatt hat der Beschuldigte zusätzlich separat unterzeichnet und damit unterschriftlich bestätigt, von seiner Meldepflicht Kenntnis genommen zu haben (vgl. erster Satz des Beiblatts in act. 46 f.). Den Erhalt desselben Beiblatts hat der Beschuldigte Ende August 2020, als er nach einer kurzen Phase der Erwerbstätigkeit bzw. nach dem Unterbruch des Sozialhilfebezugs wiederum Sozialhilfe beantragte, am 27. August 2020 zum zweiten Mal unterzeichnet.