4.2. Der Beschuldigte hat mit seinem Gesuch vom 12. Dezember 2018 um materielle Hilfe unterschriftlich den Erhalt des Beiblatts «Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe» bestätigt (act. 45). Im ersten Punkt dieses knapp eineinhalb Seiten langen Beiblatts wird unmissverständlich darüber aufgeklärt, dass Personen, welche Sozialhilfeleistungen beziehen, verpflichtet sind, Veränderungen in ihren Verhältnissen gestützt auf § 2 SPG umgehend zu melden. Dieses Beiblatt hat der Beschuldigte zusätzlich separat unterzeichnet und damit unterschriftlich bestätigt, von seiner Meldepflicht Kenntnis genommen zu haben (vgl. erster Satz des Beiblatts in act.