Der einzelne Betroffene verstehe diese häufig nicht und gehe davon aus, dass, wenn er wahrheitsgetreue Aussagen mache, er seinen Pflichten nachkomme. Aufgrund des Beiblatts hätte er zwar um seine Meldepflicht wissen können, er sei sich dieser Pflicht aber effektiv nicht bewusst gewesen (Berufungsbegründung, S. 3 f. und 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte daran fest, dass er das Beiblatt nicht gelesen habe, ihm dieses auch nicht erklärt worden sei und er sich daher seiner Meldepflicht nicht bewusst gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13).