Der Beschuldigte wendet dagegen ein, dass ihm im Zeitpunkt, als ihm die Kapitalzahlung zugegangen sei und während der Dauer der materiellen Hilfe nicht bewusst gewesen sei, dass er diesen Zahlungseingang hätte melden müssen. Bei seiner ersten Antwort anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach ihm bewusst gewesen sei, dass er die Einnahmen hätte melden müssen, habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Er habe bei dieser Frage gemeint, ob ihm im Zeitpunkt der Befragung (nicht des Erhalts) bewusst gewesen sei, dass er den Zahlungseingang hätte melden müssen.