Dies gelte umso mehr, als der Sozialdienst mit dem Beschuldigten über die Ausschlagung der Erbschaft seines Vaters gesprochen habe. Es könne daher auf die erste Aussage des Beschuldigten bei der polizeilichen Einvernahme abgestellt werden, wonach ihm seine Meldepflicht bewusst gewesen sei. Seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf die Frage seines Verteidigers hin getätigte spätere Ausführung, wonach ihm seine Meldepflicht im Zeitpunkt der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nicht bekannt gewesen sei, würde in diesem Lichte bloss eine Schutzbehauptung darstellen (vorinstanzliches Urteil E. 2.7).