4. 4.1. Gemäss angeklagtem Sachverhalt wurde der Beschuldigte über seine Meldepflicht als Sozialhilfebezüger aufgeklärt. Dies habe der Beschuldigte auch unterschriftlich am 12. Dezember 2018 bestätigt. Entsprechend habe er um seine Mitwirkungs- und Meldepflicht gewusst (act. 71). Die Vorinstanz stellte fest, dass keine richterlichen Zweifel bestünden, wonach der Regionale Sozialdienst B. mit dem Beschuldigten ein Gespräch oder mehrere Gespräche geführt habe, wo dieser mündlich über seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt worden sei. Dies gelte umso mehr, als der Sozialdienst mit dem Beschuldigten über die Ausschlagung der Erbschaft seines Vaters gesprochen habe.