2.2. Umstritten und somit zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Erhalts des Freizügigkeitskapitals seines verstorbenen Vaters die gegenüber der Sozialhilfebehörde bestehende Meldepflicht bewusst war. Weiter ist zu klären, in welchem Umfang sowie für welche Dauer dem Beschuldigten Sozialhilfegelder ausbezahlt wurden, die ihm bei Berücksichtigung des Freizügigkeitskapitals nicht zugestanden hätten. -7-