Der Beschuldigte bezog ab dem 14. Januar 2019 bis März 2022 (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8) von der Stadt B. monatlich Sozialhilfeleistungen in unterschiedlicher Höhe. Am 20. Februar 2019 erhielt der Beschuldigte auf sein Privatkonto von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein Freizügigkeitskapital seines verstorbenen Vaters in der Höhe von Fr. 12'379.26 ausbezahlt. Den Erhalt dieses Vermögens hat der Beschuldigte, der auch nach der Auszahlung des Freizügigkeitskapitals noch während mehr als einem Jahr Sozialhilfe bezog, dem Regionalen Sozialdienst B. nicht gemeldet, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.