1.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Folgender Sachverhalt ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten: