1. 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen zu haben, indem er die im Februar 2019 an ihn erfolgte Auszahlung eines Freizügigkeitskapitals seines verstorbenen Vaters in der Höhe von Fr. 12'379.26 dem Regionalen Sozialdienst B. nicht gemeldet habe und dieses Kapital in der Folge bei der Berechnung des ausbezahlten Sozialhilfebetrags nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten im Sinne der Anklage und sprach ihn des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig.