3.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg darauf, einen Nichteintretensantrag einzureichen oder eine Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Der Beschuldigte begründete am 2. August 2022 seine Berufung und hielt an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 4. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. -6- 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 18. April 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: