Eventualiter sei das Urteil vom 2. Mai 2022 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wird (Ziff. 2) und Ziff. 3 – 5 aufgehoben wird und subeventualiter sei Ziff. 5 des Urteils vom 2. Mai 2022 aufzuheben und von einer Landesverweisung sei gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. 3. Ziff. 6.2. des Urteils vom 2. Mai 2022 sei dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden. 4. Ziff. 7.2. sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten der Staatskasse gehen und nicht zurückzubezahlen sind. "