" 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistung der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen (Ziff. 1 des Urteils vom 2. Mai 2022) Eventualiter sei der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe in einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Ziff. 2 – 5 des Urteils vom 2. Mai 2022 seien infolge Freispruchs aufzuheben.