4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 5.2. Die Ausschreibung der Landesverweisung erfolgt zusätzlich im Schengener Informationssystem. 5.3. Der Vollzug der Verweisung des Beschuldigten aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum hat in die Türkei zu erfolgen.