[…] " 2. 2.1. Am 16. Dezember 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Laufenburg mit persönlicher Befragung des Beschuldigten statt. 2.2. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: " 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. " 2.3. Mit Urteil vom 2. Mai 2022 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg: