2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB zu verurteilen zu - einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 2 Jahre - einer Busse von CHF 450.00 / Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage 3. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den gesamten Schengenraum gültig und entsprechend im SIS einzutragen. 4. Unter den üblichen Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten.