Diese Freizügigkeitsleistung verschwieg der Beschuldigte gegenüber dem Regionalen Sozialdienst B., obwohl mehrere Gespräche bezüglich Erbschaft geführt wurden, und er bezog weiterhin regulär Sozialhilfe. Durch das Verschweigen der Freizügigkeitsleistung konnte der Regionale Sozialdienst B. diese bei der Berechnung des dem Beschuldigten zustehenden Sozialhilfebetrages nicht berücksichtigen und eine Kürzung der Sozialhilfe nicht vornehmen. Der Beschuldigte bezog somit vom 25. Februar 2019 bis 24. Juli 2019 im Umfang von CHF 12'379.26 zu Unrecht Sozialleistungen.