Der Beschuldigte bezieht seit dem 14. Januar 2019 mit Ausnahme von April 2020 bis August 2020 von der Stadt B. monatlich Sozialhilfe in unterschiedlicher Höhe. In diesem Zusammenhang besteht seitens des Beschuldigten eine Mitwirkungs- und Meldepflicht betreffend seine Verhältnisse. Er ist verpflichtet, über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben und Veränderungen in seinen Verhältnissen umgehend zu melden. Der Beschuldigte wurde über diese Pflicht als Sozialhilfebezüger aufgeklärt und bestätigte dies auch unterschriftlich am 12. Dezember 2018.