Der Beschuldigte hat jemanden vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irregeführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat, die ihm nicht zustehen.