Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.113 (ST.2021.50; StA.2021.256) Urteil vom 18. April 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber i.V. Hoffet Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […] Gegenstand Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 13. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen den Beschuldigten folgende Anklage: " I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Art. 148a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat jemanden vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irregeführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat, die ihm nicht zustehen. Der Beschuldigte bezieht seit dem 14. Januar 2019 mit Ausnahme von Ap- ril 2020 bis August 2020 von der Stadt B. monatlich Sozialhilfe in unter- schiedlicher Höhe. In diesem Zusammenhang besteht seitens des Be- schuldigten eine Mitwirkungs- und Meldepflicht betreffend seine Verhält- nisse. Er ist verpflichtet, über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu und um- fassend Auskunft zu geben und Veränderungen in seinen Verhältnissen umgehend zu melden. Der Beschuldigte wurde über diese Pflicht als So- zialhilfebezüger aufgeklärt und bestätigte dies auch unterschriftlich am 12. Dezember 2018. Entsprechend wusste der Beschuldigte, um seine Mitwirkungs- und Meldepflicht. Am 20. Februar 2019 erhielt der Beschuldigte von der Stiftung Auffangein- richtung BVG in Zürich eine Freizügigkeitsleistung des verstorbenen Va- ters in der Höhe von CHF 12'379.26 auf sein Privatkonto ausbezahlt. Diese Freizügigkeitsleistung verschwieg der Beschuldigte gegenüber dem Regi- onalen Sozialdienst B., obwohl mehrere Gespräche bezüglich Erbschaft geführt wurden, und er bezog weiterhin regulär Sozialhilfe. Durch das Ver- schweigen der Freizügigkeitsleistung konnte der Regionale Sozialdienst B. diese bei der Berechnung des dem Beschuldigten zustehenden Sozialhil- febetrages nicht berücksichtigen und eine Kürzung der Sozialhilfe nicht vornehmen. Der Beschuldigte bezog somit vom 25. Februar 2019 bis 24. Juli 2019 im Umfang von CHF 12'379.26 zu Unrecht Sozialleistungen. Der Beschuldigte gab den Eingang der Freizügigkeitsleistung in der Höhe von CHF 12'379.26 wissentlich und willentlich gegenüber dem Regionalen Sozialdienst B. nicht an, obschon er wusste, dass er jede Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Regionalen Sozialdienst B. mitzuteilen gehabt hätte. Tatort: […] Tatzeit: 25. Februar 2019 – 24. Juli 2019 Deliktsbetrag: CHF 12'379.26 II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. -3- 2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB zu verurteilen zu - einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 2 Jahre - einer Busse von CHF 450.00 / Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage 3. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den gesamten Schengenraum gültig und entsprechend im SIS einzutragen. 4. Unter den üblichen Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten. […] " 2. 2.1. Am 16. Dezember 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Laufenburg mit persönlicher Befragung des Beschuldigten statt. 2.2. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende An- träge: " 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. " 2.3. Mit Urteil vom 2. Mai 2022 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 600.00. -4- 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 5.2. Die Ausschreibung der Landesverweisung erfolgt zusätzlich im Schenge- ner Informationssystem. 5.3. Der Vollzug der Verweisung des Beschuldigten aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum hat in die Türkei zu erfolgen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 4'176.75 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 542.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 950.00 Total Fr. 7'668.75 6.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, g + i im Gesamtbetrag von Fr. 3'492.00 auferlegt. 7. 7.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Emanuel Suter, wird eine Entschädigung von Fr. 4'176.75 (inkl. Fr. 298.62 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). -5- 7.2. Der Beschuldigte trägt seine übrigen Parteikosten selber. " Dieses direkt begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 4. Mai 2022 zugestellt. 3. 3.1. Am 24. Mai 2022 erklärte der Beschuldigte Berufung gegen dieses Urteil und stellte folgende Anträge: " 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tung der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen (Ziff. 1 des Urteils vom 2. Mai 2022) Eventualiter sei der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen der Sozialhilfe in einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Ziff. 2 – 5 des Urteils vom 2. Mai 2022 seien infolge Freispruchs aufzuhe- ben. Eventualiter sei das Urteil vom 2. Mai 2022 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wird (Ziff. 2) und Ziff. 3 – 5 aufgehoben wird und subeventualiter sei Ziff. 5 des Urteils vom 2. Mai 2022 aufzuheben und von einer Landesverweisung sei gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. 3. Ziff. 6.2. des Urteils vom 2. Mai 2022 sei dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden. 4. Ziff. 7.2. sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten der amtlichen Ver- teidigung zu Lasten der Staatskasse gehen und nicht zurückzubezahlen sind. " 3.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg darauf, einen Nichteintretensantrag einzureichen oder eine Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Der Beschuldigte begründete am 2. August 2022 seine Berufung und hielt an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 4. August 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. -6- 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 18. April 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, unrechtmässig Leistungen der Sozi- alhilfe bezogen zu haben, indem er die im Februar 2019 an ihn erfolgte Auszahlung eines Freizügigkeitskapitals seines verstorbenen Vaters in der Höhe von Fr. 12'379.26 dem Regionalen Sozialdienst B. nicht gemeldet habe und dieses Kapital in der Folge bei der Berechnung des ausbezahlten Sozialhilfebetrags nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz verur- teilte den Beschuldigten im Sinne der Anklage und sprach ihn des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig. 1.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Folgender Sachverhalt ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten: Der Beschuldigte bezog ab dem 14. Januar 2019 bis März 2022 (vgl. Pro- tokoll Berufungsverhandlung, S. 8) von der Stadt B. monatlich Sozialhilfe- leistungen in unterschiedlicher Höhe. Am 20. Februar 2019 erhielt der Be- schuldigte auf sein Privatkonto von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein Freizügigkeitskapital seines verstorbenen Vaters in der Höhe von Fr. 12'379.26 ausbezahlt. Den Erhalt dieses Vermögens hat der Beschuldigte, der auch nach der Auszahlung des Freizügigkeitskapitals noch während mehr als einem Jahr Sozialhilfe bezog, dem Regionalen Sozialdienst B. nicht gemeldet, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. 2.2. Umstritten und somit zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Erhalts des Freizügigkeitskapitals seines verstorbenen Vaters die gegen- über der Sozialhilfebehörde bestehende Meldepflicht bewusst war. Weiter ist zu klären, in welchem Umfang sowie für welche Dauer dem Beschuldig- ten Sozialhilfegelder ausbezahlt wurden, die ihm bei Berücksichtigung des Freizügigkeitskapitals nicht zugestanden hätten. -7- 3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abs- trakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Der Grund- satz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet wor- den sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel vermag eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen (BGE 144 IV 345 Regeste). 4. 4.1. Gemäss angeklagtem Sachverhalt wurde der Beschuldigte über seine Mel- depflicht als Sozialhilfebezüger aufgeklärt. Dies habe der Beschuldigte auch unterschriftlich am 12. Dezember 2018 bestätigt. Entsprechend habe er um seine Mitwirkungs- und Meldepflicht gewusst (act. 71). Die Vor- instanz stellte fest, dass keine richterlichen Zweifel bestünden, wonach der Regionale Sozialdienst B. mit dem Beschuldigten ein Gespräch oder meh- rere Gespräche geführt habe, wo dieser mündlich über seine Mitwirkungs- pflichten aufgeklärt worden sei. Dies gelte umso mehr, als der Sozialdienst mit dem Beschuldigten über die Ausschlagung der Erbschaft seines Vaters gesprochen habe. Es könne daher auf die erste Aussage des Beschuldig- ten bei der polizeilichen Einvernahme abgestellt werden, wonach ihm seine Meldepflicht bewusst gewesen sei. Seine anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme auf die Frage seines Verteidigers hin getätigte spätere Ausfüh- rung, wonach ihm seine Meldepflicht im Zeitpunkt der Auszahlung der Frei- zügigkeitsleistung nicht bekannt gewesen sei, würde in diesem Lichte bloss eine Schutzbehauptung darstellen (vorinstanzliches Urteil E. 2.7). Der Beschuldigte wendet dagegen ein, dass ihm im Zeitpunkt, als ihm die Kapitalzahlung zugegangen sei und während der Dauer der materiellen Hilfe nicht bewusst gewesen sei, dass er diesen Zahlungseingang hätte melden müssen. Bei seiner ersten Antwort anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme, wonach ihm bewusst gewesen sei, dass er die Einnahmen hätte melden müssen, habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Er habe bei dieser Frage gemeint, ob ihm im Zeitpunkt der Befragung (nicht des Erhalts) bewusst gewesen sei, dass er den Zahlungseingang hätte melden müssen. Seinem Verteidiger sei aufgrund des Vorgesprächs mit ihm sofort klar gewesen, dass es hier ein Missverständnis gegeben habe, weshalb sein Verteidiger zur Präzisierung die entsprechenden Ergänzungsfragen -8- gestellt habe. Dafür, dass ihm im Zeitpunkt der Auszahlung seine Melde- pflicht nicht bewusst gewesen sei, spreche auch, dass er die von ihm ver- langten Unterlagen dem Sozialdienst stets ohne Tricksereien eingereicht habe. Selbst als sein Sozialarbeiter ihn im Dezember 2020 darum gebeten habe, einen Kontoauszug vom Februar 2019 vorzulegen, habe er sogleich den entsprechenden Auszug besorgt und dem Regionalen Sozialdienst per 9. Dezember 2020 zukommen lassen. Hätte er den Vermögenszuwachs verschleiern wollen, hätte er nicht bereitwillig den Kontoauszug vom Feb- ruar 2019 eingereicht. Auf dem Beiblatt, welches ihm mutmasslich am 12. Dezember 2018 ausgehändigt worden sei, stehe, dass Veränderungen der Verhältnisse umgehend zu melden seien. Dieses Beiblatt sei ihm zwar aus- gehändigt worden, es sei jedoch ähnlich wie allgemeine Geschäftsbedin- gungen gehalten. Der einzelne Betroffene verstehe diese häufig nicht und gehe davon aus, dass, wenn er wahrheitsgetreue Aussagen mache, er sei- nen Pflichten nachkomme. Aufgrund des Beiblatts hätte er zwar um seine Meldepflicht wissen können, er sei sich dieser Pflicht aber effektiv nicht be- wusst gewesen (Berufungsbegründung, S. 3 f. und 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte daran fest, dass er das Bei- blatt nicht gelesen habe, ihm dieses auch nicht erklärt worden sei und er sich daher seiner Meldepflicht nicht bewusst gewesen sei (Protokoll Beru- fungsverhandlung, S. 13). 4.2. Der Beschuldigte hat mit seinem Gesuch vom 12. Dezember 2018 um ma- terielle Hilfe unterschriftlich den Erhalt des Beiblatts «Erklärung zum Ge- such um materielle Hilfe» bestätigt (act. 45). Im ersten Punkt dieses knapp eineinhalb Seiten langen Beiblatts wird unmissverständlich darüber aufge- klärt, dass Personen, welche Sozialhilfeleistungen beziehen, verpflichtet sind, Veränderungen in ihren Verhältnissen gestützt auf § 2 SPG umge- hend zu melden. Dieses Beiblatt hat der Beschuldigte zusätzlich separat unterzeichnet und damit unterschriftlich bestätigt, von seiner Meldepflicht Kenntnis genommen zu haben (vgl. erster Satz des Beiblatts in act. 46 f.). Den Erhalt desselben Beiblatts hat der Beschuldigte Ende August 2020, als er nach einer kurzen Phase der Erwerbstätigkeit bzw. nach dem Unter- bruch des Sozialhilfebezugs wiederum Sozialhilfe beantragte, am 27. Au- gust 2020 zum zweiten Mal unterzeichnet. Dennoch meldete er dem Sozi- aldienst die ihm bereits im Februar 2019 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung seines verstorbenen Vaters erst im Dezember 2020 und erst nachdem er von seinem Sozialarbeiter wenige Tage zuvor aufgefordert wurde, einen Auszug seines Bankkontos vom Februar 2019 einzureichen (vgl. Beru- fungsbegründung, S. 5). Der Beschuldigte wurde somit nachgewiesener- massen mehrmals schriftlich über seine Meldepflicht informiert. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte selber vorbringt, Deutsch sei eine sei- ner Muttersprachen (act. 6), und dass die Aufklärung über die Meldepflicht beinhaltende Beiblatt kurz sowie klar und unmissverständlich abgefasst ist, -9- ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er keine Kenntnis über die Mel- depflicht gehabt habe, zweifellos als Schutzbehauptung zu werten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte rund eineinhalb Jahre später im Dezember 2020 noch einen Kontoauszug einreichte, der über den Erhalt der Freizügigkeitsleistung Auskunft gab, zumal er diesen Auszug erst auf ausdrückliches Verlangen seines Sozialarbeiters offenlegte (act. 66). So musste dem Beschuldigten nach der Aufforderung seines Sozialarbeiters zur Offenlegung seines Kontoauszugs bewusst gewesen sein, dass er die ihm auf sein Bankkonto ausbezahlte Freizügigkeitsleistung nicht mehr wei- ter würde verschweigen können. Da der Beschuldigte nebst seinen jeweili- gen Gesuchen um Ausrichtung um Sozialhilfe und den entsprechenden Erstgesprächen zusätzlich mindestens ein Gespräch über die Erbschaft seines Vaters und somit über seine finanziellen Verhältnisse führte (vgl. Berufungsbegründung, S. 3), musste ihm der Zusammenhang zwischen dem Erhalt von Sozialhilfe und der Pflicht zur Offenlegung seiner Finanzen bewusst gewesen sein. 4.3. Für das Obergericht bestehen daher keine Zweifel daran, dass dem Be- klagten im Sinne der Anklage im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleis- tung im Februar 2019 sowie in den darauffolgenden Monaten, als er wei- terhin Sozialhilfe bezog, bewusst war, dass er die infolge des Erhalts des Freizügigkeitskapitals erfolgte Veränderung seiner finanziellen Verhält- nisse dem Regionalen Sozialdienst B. hätte mitteilen müssen. 5. 5.1. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte vom 25. Februar 2019 bis 24. Juli 2019 zu Unrecht Sozialleistungen in der Höhe von Fr. 12'379.26 bezogen (act. 71 f.). Dieser Betrag entspricht der Höhe des dem Beschuldigten im Februar 2019 ausbezahlten Freizügigkeitskapitals seines verstorbenen Va- ters. Die Vorinstanz macht keine konkreten Ausführungen dazu, in welchem Umfang der Beschuldigte Sozialhilfegelder bezog, die ihm bei korrekter Be- rücksichtigung des Erhalts der Freizügigkeitsleistung seines verstorbenen Vaters nicht zugestanden hätten. Sie beziffert indessen den Deliktsbetrag auf Fr. 10'090.10. Dabei ging sie von der bezogenen Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 12'379.29 aus und zog davon einen Betrag von Fr. 2'289.25 ab, welcher der Beschuldigte für die Begleichung des Grabun- terhalts seines Vaters in der Türkei verwendet haben soll. Die Aufwendun- gen für den Grabunterhalt verdienten es gemäss Vorinstanz nicht berück- sichtigt zu werden, weil das verheimlichte Geld just vom verstorbenen Vater selber gestammt habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.8.4). - 10 - Im Rahmen der Berufungsbegründung rügt der Beschuldigte die Berech- nung des Schadens durch die Vorinstanz. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Schaden maximal auf Fr. 1'829.60 belaufen könne. Begrün- det wird dieser geltend gemachte Schadensbetrag damit, dass der Be- schuldigte über eine beträchtliche Anzahl Schulden verfügt habe, die er umgehend nach Erhalt der Freizügigkeitsleistung seines Vaters habe be- zahlen müssen. Hätte er nicht von sich aus Schulden abbezahlt, wäre er mit Sicherheit vom Betreibungsamt dazu angehalten worden, zumal di- verse Betreibungen gegen ihn gelaufen seien. Daher wäre die erhaltene Freizügigkeitsleistung sowieso nach einem Monat aufgebraucht und der Beschuldigte wäre in der Folge einmal mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Deshalb hätte der Beschuldigte lediglich im Monat März 2019 keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt – danach soll jedoch wiederum ein Anspruch des Beschuldigten bestanden haben (Berufungsbegründung, S. 4, Ziff. 3.1). 5.2. Bei der Feststellung, in welchem Umfang jemand Sozialhilfeleistungen er- halten hat, die ihm bei korrekter Berücksichtigung seiner aktuellen finanzi- ellen Verhältnisse nicht zugestanden hätten, ist die (nachträgliche) Verwen- dung der bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht relevant. Von Bedeutung ist vielmehr, ob der Bezüger bei korrekter Mitteilung seiner Verhältnisse Anspruch auf die ihm ausbezahlten Leistungen gehabt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1). Die Verwen- dung der zu Unrecht bezogenen Leistungen kann demgegenüber bei der Prüfung, ob ein leichter Fall gemäss Art. Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, von Relevanz sein (vgl. E. 7 hiernach). Mit Art. 148a StGB soll die Verminderung des staatlichen Vermögens ge- schützt werden (vgl. JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 3 zu Art. 148a StGB). Würde den Ausführungen des Beschuldigten gefolgt, wonach ihm höchstens während eines Monates ungerechtfertigt Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 1'829.60 ausbezahlt worden seien, da er das erhaltene Freizügigkeitsvermögen von Fr. 12'379.26 ohnehin während eines Monates zur Abzahlung seiner aufgelaufenen Schulden ver- wendet und er danach erneut Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte, würde Art. 148a StGB seinem Sinn und Zweck entleert. Bei Berücksichtigung der Argumentation des Beschuldigten könnte jede Person, welche einen Ver- mögensanfall gegenüber den Sozialhilfebehörden verschweigt, sich einer Bestrafung entziehen, indem sie ihr Vermögen umgehend und unbesehen ihres Verwendungszwecks sofort verbraucht und neuerlich (verschuldens- unabhängige) Sozialhilfeleistungen beansprucht. Dies gilt es zu verhin- dern. Die von der Verteidigung angestellten Ausführungen zu den rein hy- pothetischen Verwendungshandlungen des vom Beschuldigten nicht ge- meldeten Vermögens sind daher bei der Feststellung der Höhe der zu Un- recht bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht zu berücksichtigen. Dies umso - 11 - mehr, als sich hier die Argumentation des Beschuldigten ohnehin als wi- dersprüchlich erweist. So macht dieser selber geltend, dass er mit dem im Februar 2019 erhaltenen Freizügigkeitskapital noch im Jahr 2020 Rech- nungen der Swisscom bezahlt haben soll (act. 114 und 125). Der Beschul- digte bringt somit selber vor, dass er zumindest einen Teil des nicht gemel- deten Vermögens nicht innerhalb eines Monats, sondern erst rund ein Jahr nach dessen Erhalt verwendet haben soll. Im Übrigen dienen Sozialhilfe- leistungen ohnehin nicht zur Schuldensanierung des Bezügers, zumal ge- mäss dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip grund- sätzlich keine rückwirkenden Leistungen ausgerichtet werden, sondern So- zialhilfeleistungen vielmehr allein zur Deckung des Bedarfs des Leistungs- empfängers in einer aktuellen und konkreten Notlage dienen (vgl. Schwei- zerische Konferenz für Sozialhilfe Richtlinien, Version vom 1. Januar 2022, Ziff. A.3). Der Beschuldigte hat im Zeitpunkt des ihm ausbezahlten Freizügigkeitska- pitals am 20. Februar 2019 in der Höhe von Fr. 12'379.26 gestützt auf sein Sozialhilfegesuch vom 12. Dezember 2018 bereits Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 5'187.00 bezogen (vgl. Saldo vom 20. Februar 2019 im Klienten Kontojournal, act. 51). Danach war er – mit Ausnahme von April bis August 2020 – bis März 2022 weiterhin von der Sozialhilfe abhängig. So bezog er beispielsweise vom 21. Februar 2019 (erster Tag nach dem Erhalt des Freizügigkeitskapitals) bis Ende des Jahres 2019 durchwegs So- zialhilfe in der Höhe von gesamthaft Fr. 22'847.65 (vgl. Differenz der Saldi vom 20. Februar und 23. Dezember 2019 im Klienten Kontojournal, act. 51 und 54). Hätte der Beschuldigte seinen Vermögensanfall von Fr. 12'379.26 gemeldet, ist – unter Berücksichtigung des Vermögenfreibetrags von Fr. 1'500.00 gemäss § 11 Abs. 4 SPV sowie gleichbleibenden Ausgaben wie während des Sozialhilfebezugs – davon auszugehen, dass ihm die so- zialen Dienste im Umfang von Fr. 10'879.26 (Fr. 12'379.26 – Fr. 1'500.00) weniger Sozialhilfeleistungen ausbezahlt hätten. Entsprechend ist beim Regionalen Sozialdienst B. ein Vermögensschaden infolge zu Unrecht aus- bezahlten Sozialhilfeleistungen von Fr. 10'879.26 entstanden. Dabei ist von einer ungerechtfertigten Bezugsdauer von rund 4 Monaten (Ende Februar 2019 bis Ende Juni 2020) auszugehen (vgl. Differenz der Saldi vom 20. Februar 2019 und vom 26. Juni 2019 im Klienten Kontojournal, welche etwa dem Deliktsbetrag von Fr. 10'879.26 entspricht; act. 51). 5.3. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten vom Regionalen Sozialdienst B. bei Kenntnis über den Erhalt des Freizügig- keitskapitals seines verstorbenen Vaters von Ende Februar 2019 bis Ende Juni 2019 im Umfang von Fr. 10'879.26 weniger an Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden wären. Im Übrigen erweist sich der angeklagte Sach- - 12 - verhalt, insbesondere das Bewusstsein des Beschuldigten über seine Mel- depflicht im Zeitpunkt des ihm ausbezahlten Freizügigkeitskapitals, als er- stellt. 6. 6.1. Nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig, wer je- manden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschwei- gen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Die Be- stimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und ist im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen an- wendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tat- bestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsa- chen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer verän- derten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Ver- schweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesge- richts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; 6B_1030/2020 vom 30. No- vember 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2). Als Verschweigen gilt daher nicht nur die unterlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen des Leistungserbringers hin (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des Verschweigens individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). Even- tualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). 6.2. Vorliegend erhielt der Beschuldigte am 20. Februar 2019 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 12'379.26 von der Freizügigkeitseinrichtung seines ver- storbenen Vaters. Er unterliess es, trotz entsprechender Meldepflicht (§ 2 Abs. 3 SPG) infolge Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse, den Er- halt dieser Zahlung und somit die Verbesserung seiner Verhältnisse dem Regionalen Sozialdienst B. zu melden. Ein Nachfragen seitens des Sozial- dienstes war nicht erforderlich. Damit verschwieg der Beschuldigte für die Bemessung und Auszahlung der Sozialhilfe relevante Tatsachen, was zu einem Irrtum beim Regionalen Sozialdienst B. führte, da der Sozialdienst - 13 - von der Mittellosigkeit des Beschuldigten ausging, obwohl dieser eigentlich über ausreichend Mittel verfügte, um seinen Lebensunterhalt während ei- nigen Monaten selber zu finanzieren. In der Folge zahlte der Regionale So- zialdienst B. weiterhin Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 10'879.26 (vgl. E. 5.2 vorstehend) aus, wobei der Beschuldigte bei Mitteilung des Ver- mögensanfalls aus der Erbschaft seines Vaters keinen Anspruch darauf gehabt hätte. Bei korrekter Mitteilung seiner finanziellen Verhältnisse wäre dem Regionalen Sozialdienst kein Schaden in der Höhe der ungerechtfer- tigt ausbezahlten Sozialhilfeleistungen von Fr. 10'879.26 entstanden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit erfüllt. Dieser wäre übri- gens auch erfüllt, wenn – wovon das Obergericht nicht ausgeht – bloss von dem vom Beschuldigten anerkannten Schadensbetrag in der Höhe von Fr. 1'829.60 ausgegangen würde. 6.3. Der Beschuldigte wusste im Zeitpunkt des Erhalts des Freizügigkeitskapi- tals, dass diese Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse der Sozial- hilfebehörde zu melden gewesen wäre und dass sich diese auf seinen Leis- tungsanspruch ausgewirkt hätte (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschuldigte hat der Sozialhilfebehörde den Vermögensanfall somit wissen- und willentlich und damit vorsätzlich verschwiegen, um seinen Anspruch auf Sozialhilfe- leistungen nicht zu verlieren. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt. 7. 7.1. Im Rahmen der Berufung macht der Beschuldigte eventualiter geltend, dass lediglich ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliege. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass der Beschuldigte die erhaltene Freizügigkeitsleistung mehrheitlich für die Rückzahlung von Schulden ver- wendet haben soll und dieses Verhalten schützenswert sei. Somit liege ein nachvollziehbarer Beweggrund und eine geringe kriminelle Energie vor, weshalb es sich vorliegend um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB handle (Berufungsbegründung, S. 5 f.). 7.2. 7.2.1. Der Tatbestand des leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB stellt eine Übertretung dar. Das Gesetz lässt offen, unter welchen Voraussetzungen von einem leichten Fall auszugehen ist. Ein Abgrenzungskriterium ist der Deliktsbetrag, der aber nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle bedeut- sam sein kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. Novem- ber 2020 E. 1.1.3; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2). Zur Frage, ab welchem Deliktsbetrag die Erheblichkeitsschwelle zu einem nicht mehr leichten Fall überschritten wird, hat sich das Bundesgericht bis anhin nicht abschliessend geäussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom - 14 - 16. Juli 2021, E. 4.4.). Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) empfiehlt im Rahmen von Art. 148a Abs. 2 StGB einen Grenzbetrag von Fr. 3'000.00, bis zu welchem von einem leichten Fall ausgegangen werden kann. Andere Lehrmeinungen nennen Schwellenwerte von Fr. 30'000.00 (JENAL, a.a.O., N 5 zu Art. 148a StGB). Wieder andere halten einen Schwellenwert zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 15'000.00 für angebracht (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als straf- rechtliche Sanktion, in: plädoyer, 05/2016, S. 94). Gemäss einer Analyse von Vischer scheint die Gerichtspraxis derzeit bis zu einem Schwellenwert von Fr. 10'000.00 grundsätzlich noch von einem leichten Fall auszugehen (VISCHER, Art. 148a StGB – Eine Analyse der ersten Urteile, in: forumpo- enale 3/2022, S. 217). 7.2.2. Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistungen, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sind gemäss Bundesgericht wei- tere Elemente zu beachten, die das Verschulden des Täters «herabsetzen» und somit einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB implizieren können. Dies kann etwa die (kurze) Zeit des unrechtmässigen Leistungs- bezugs sein. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind für die Beurteilung des Verschuldens die gesamten Tatumstände (sog. Tatkom- ponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeifüh- rung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.4). Ebenso ist das Element der – wenn kein leichter Fall vorliegt – drohenden Landes- verweisung insoweit einzubeziehen, dass aufgrund der äusserst gravieren- den Konsequenz der obligatorischen Landesverweisung und im Hinblick darauf, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten, die zu einer obliga- torischen Landesverweisung führen, im Gegensatz zum Vergehen des So- zialmissbrauchs um Verbrechen handelt, ein leichter Fall im Sinne von Abs. 2 nicht nur bei sehr leichtem Tatverschulden, sondern auch bei einem noch leichten Verschulden gegeben ist. Das rechtfertigt sich umso mehr, als der unrechtmässige Bezug von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB nicht nur als Vergehen, sondern mit einer Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als leichtes Vergehen ausgestaltet ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Ebenso verlangte Art. 148a Abs. 2 StGB nicht etwa einen «be- sonders leichten Fall», wo ein strenger Massstab anzulegen wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts Zürich SB200113 vom 10. September 2020 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). - 15 - 7.3. Vorliegend ist ein Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 10'879.26 zu beurteilen. Damit liegt dieser zwar klar über dem Grenzbetrag gemäss der Schweize- rischen Staatsanwälte-Konferenz von Fr. 3'000.00, jedoch unter den Schwellenwerten, die in der Lehre vorgeschlagen werden. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann es sich beim Deliktsbetrag jedoch ohnehin nur um eine Erheblichkeitsschwelle handeln und weitere Um- stände wie die dem Verhalten des Täters zuzuschreibende kriminelle Ener- gie, dessen Beweggründe und Ziele sowie die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs sind zwingend zu berücksichtigen (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Diese Elemente sind nachfolgend zu prüfen. 7.4. Der Beschuldigte hat das ihm ausbezahlte Freizügigkeitskapital seines ver- storbenen Vaters nicht gemeldet. Das Mittel der Tatbegehung war eine Un- terlassung, mithin ein Verschweigen und kein aktives Verleugnen. Dabei ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er dem Sozialamt lediglich eine einmalige (wenn auch beträchtliche) Auszahlung verschwieg und – mangels anderweitigen Anzeichen – anderweitige Änderungen sei- ner finanziellen Verhältnisse, wie beispielsweise die Aufnahme seiner Ar- beitstätigkeit im Frühling 2020, ansonsten umgehend meldete, was dazu- mal auch zur Einstellung der Sozialhilfeleistungen führte. Diesem Ver- schweigen einer einmaligen Auszahlung kommt nur eine geringe kriminelle Energie zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.2), zumal mangels Beweisen und dem Grundsatz «in dubio pro reo» folgend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nach Erhalt des Frei- zügigkeitskapitals mit dem Sozialdienst keine Gespräche mehr über eine allfällige Erbschaft seines Vaters führte. Die ungerechtfertigte Bezugsdauer ist auf rund vier Monate zu schätzen (vgl. E. 5.2 hiervor) und somit kurz. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden damit als leicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte das bezogene Geld nicht für den Erwerb irgendwelcher Luxusgüter aufgewendet hat. Vielmehr ist erstellt, dass er einen Tag nach Erhalt des nicht gemeldeten Freizügigkeitskapitals damit einer Bekannten ein Darle- hen in der Höhe von Fr. 4'500.00 zurückbezahlt hat (act. 117 f.). Ebenso erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten glaubhaft, wonach er für den Grabunterhalt seines Vaters ebenfalls umgehend nach Erhalt des Frei- zügigkeitskapitals einen Betrag von Fr. 2'289.25 geleistet hat, was von des- sen Bruder schriftlich bestätigt wurde (act. 121 ff.). Zwar ist eine vom Be- schuldigten geltend gemacht weitere Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 2'800.00 an C. (act. 114) nicht ausgewiesen und es erscheint auch zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit dem im Februar 2019 bezogenen Freizügigkeitskapital etliche Monate später im Jahr 2020 Swisscom-Rech- nungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 2'500.00 abbezahlt haben soll (act. 124 f.). In Anbetracht der etlichen gegen den Beschuldigten ausgestellten - 16 - Verlustscheine und laufenden Betreibungen (act. 18 ff.) ist aber dessen Vorbringen, wonach er auch das (restliche) bezogene Freizügigkeitskapital zur Schuldentilgung verwendete, durchaus nachvollziehbar, zumal er da- zumal infolge des Erhalts von Sozialhilfe am Rande des Existenzminimums lebte. Seine Beweggründe sind somit tendenziell zu seinen Gunsten aus- zulegen. Dies vor dem Hintergrund, dass das Rückzahlen von Schulden zwar nicht per se als schützenswert, aber auch nicht als verwerflich zu be- trachten ist, da Gläubiger dadurch wieder ihr rechtmässig erwirtschaftetes Geld erlangen. Weiter legte der Beschuldigte die Auszahlung der Freizü- gigkeitsleistung – auf erstes Nachfragen hin – umgehend selbst offen. Kon- krete Täuschungen oder Versuche, die Auszahlung durch bewusst falsche Angaben zu vertuschen, hat er keine unternommen. Vielmehr trug er, wenn auch verspätet, mit umgehender Offenlegung seines Kontoauszuges selbst dazu bei, dass die nicht angegebene Auszahlung des Freizügigkeitskapi- tals schliesslich aufgedeckt werden konnte. Sehr raffiniert war sein Vorge- hen nicht. Im Übrigen sind beim Beschuldigten vor der hier zu beurteilen- den Tat keine Vorstrafen zu konstatieren und es liegen keine Hinweise vor, wonach es während seiner langen Dauer des Sozialhilfebezugs zu weite- ren Komplikationen mit dem Sozialamt gekommen wäre. Die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfegelder wurden mittlerweile zumindest teilweise durch Kürzung der Sozialhilfeleistungen zurückbezahlt (act. 28 f. und Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Auch das subjektive Tatverschulden er- scheint daher als nicht schwer. Auch unter Berücksichtigung der bei einem Nichtvorliegen eines leichten Falles drohenden gravierenden Konsequenz der obligatorischen Landes- verweisung (vgl. E. 7.2 hiervor) ist zusammenfassend von einem leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen, weshalb sein Verhalten als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Ein Freispruch hinsichtlich des Grundtatbestands von Art. 148a Abs. 1 StGB hat nicht zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2). 8. 8.1. Der Tatbestand gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bedroht (Art. 148a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 8.2. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). - 17 - Hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten ist vorab auf die Erwä- gung 7.4 hiervor zur Beurteilung eines leichten Falles zu verweisen. Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhö- hungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden, sondern nur de- ren konkretes Ausmass (sog. Doppelverwertungsverbot: BGE 142 IV 14 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Die in Erwägung 7.4 hiervor aufgeführten verschuldensreduzierenden Faktoren haben bereits zur Annahme eines leichten Falles geführt. Sie sind deshalb bei der Bemessung der Busse nicht noch einmal zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Ausmass dieser verschuldensmin- dernden Faktoren erscheint auch nicht derart aussergewöhnlich, dass ihnen bei der Bemessung der Busse noch einmal strafmindernd Rechnung getragen werden müsste. Bei der Bewertung des Verschuldens ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Höhe der Deliktssumme von rund Fr. 10'000.00 an der oberen Grenze der Eintrittsschwelle für einen leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB anzusiedeln ist. Auch wenn der Deliktsbe- trag nicht den einzigen verschuldensrelevanten Indikator darstellt, ist dieser Faktor im Anwendungsbereich von Art. 148a Abs. 2 StGB im oberen Um- fang verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, sind doch innerhalb der denkbaren Anwendungsfälle im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ohne Weiteres auch Fälle mit geringeren Deliktssummen denkbar. Insgesamt ist das Verschulden innerhalb der Kategorie von leichten Fällen gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB daher als mittelschwer bis schwer einzustufen. Neben dem Verschulden des Täters ist dessen finanzielle Leistungsfähig- keit zu beachten. Der Beschuldigte ist mit einem Pensum von 100% als Taxichauffeur tätig. Ausgehend davon, dass der Beschuldigte ein Einkom- men von durchschnittlich Fr. 2'800.00 erzielt und er gegenüber seinen Kin- dern unterstützungspflichtig wäre sowie hoch überschuldet ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 ff.), ist davon auszugehen, dass er nach wie vor am Rande des Existenzminimums lebt. Ferner darf die Annahme eines leichten Falles bzw. einer blossen Übertre- tung im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Beschuldigte einen Geldbe- trag bezahlen muss, der an denjenigen heranreicht, den er bei der An- nahme eines Vergehens hätte bezahlen müssen. Unter Würdigung der obgenannten Faktoren rechtfertigt es sich, eine Busse von Fr. 800.00 festzusetzen. 8.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 11. Februar 2021 wegen gewerbsmässigem Diebstahls (Art. 139 - 18 - Abs. 2 StGB) im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 25. August 2020 zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 ver- urteilt. Obwohl das vorliegend zu beurteilende Delikt aus dem Jahr 2019 und damit vor der rechtskräftigen Verurteilung gemäss dem genannten Strafbefehl datiert, ist mangels Gleichartigkeit der ausgesprochenen Stra- fen (Busse und Geldstrafe) keine Zusatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB zu verhängen (vgl. BGE 137 IV 58, 142 IV 265 E. 2.3.1, 144 IV 313 E. 1.1.1). Der Beschuldigte ist somit für den leichten Fall des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialhilfe mit einer Busse von Fr. 800.00 zu be- strafen (vgl. E. 8.2 hiervor). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaf- ter Nichtbezahlung der Busse ist auf 8 Tage festzusetzen. 9. Die Anordnung einer Landesverweisung fällt mangels Vorliegen einer Ka- talogtat i.S.v. Art. 66a StGB und des Vorliegens eines Verbrechens oder Vergehens nach Art. 66abis StGB ausser Betracht. 10. 10.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des oberge- richtlichen Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen wurden (Urteile des Bundesge- richts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). Der Beschuldigte hat einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Er un- terliegt insofern, als er des leichten Falles eines unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt wird. Im Übrigen obsiegt er. Er konnte mit seiner Beru- fung insbesondere das Verhängen einer Geldstrafe sowie einer Landesver- weisung vermeiden. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die restlichen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte und gerichtlich genehmigte Kostennote mit gerundet Fr. 4'246.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu einem Fünftel zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 19 - 10.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Zweitinstanzlich erfolgt ein Schuld- spruch wegen eines leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. Der Umstand, dass der Beschuldigte neu lediglich nach Art. 148a Abs. 2 StGB statt nach Abs. 1 dieser Bestimmung verurteilt wird, ändert nichts daran, dass in diesem Anklagepunkt ein Schuldspruch resultiert, weshalb er die darauf entfallenen Kosten, mithin die vollumfänglichen vorinstanzlichen Kosten, zu tragen hat. 10.3. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 4'176.75 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des leichten Falles des unrechtmässigen Be- zuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ge- mäss Art. 148a Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an ihre Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 8 Tagen. - 20 - 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 sowie Auslagen von Fr. 118.00, zusammen Fr. 2'118.00, werden dem Beschuldigten zu ei- nem Fünftel mit Fr. 423.60 auferlegt. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten der Staatskasse 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Emanuel Suter, für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 4'246.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu einem Fünftel mit Fr. 849.20 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'492.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 950.00 und Spesen von Fr. 542.00) werden dem Beschuldig- ten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Emanuel Suter, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'176.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 21 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Hoffet