7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'087.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'000.00) werden dem Beschuldigten zu 9/10 mit rund Fr. 10'870.00 auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'057.55 (inkl. MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 9/10 mit rund Fr. 12'650.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 19 -