5.3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 373.77 werden zur Kostendeckung eingezogen und der Obergerichtskasse abgeliefert. - 18 - 5.4. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'900.00 (inkl. MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.