3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 571 Tagen (26. April 2021 bis 17. November 2022) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. 5. 5.1. Der beschlagnahmte Kugelschreiber mit integriertem Messer wird dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben. Wird der Kugelschreiber nicht innert 20 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Der beschlagnahmte Personenwagen BMW 316i wird eingezogen und vernichtet.