Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig: - des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB; Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.