Zwar waren alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich der anderen Anklagepunkte notwendig. Untersuchungshandlungen, die einzig in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz notwendig gewesen wären, sind nicht ersichtlich (vgl. UA act. 441 ff.). Der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist jedoch unabhängig und steht in keinem engen und direkten Zusammenhang zu den übrigen Anklagepunkten. Die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'087.00 sind dem Beschuldigten demnach zu 9/10 aufzuerlegen.