Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren - 16 - angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 und 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.).