Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung zwar, dass er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen wird und ihm das beschlagnahme Messer herauszugeben ist. Es handelt sich dabei aber um vergleichsweise untergeordnete Punkte. Im Übrigen wird die Berufung denn auch abgewiesen und es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und der Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren. Mithin wird der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Es rechtfertigt sich deshalb, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.