5.2. Einzig auf die von der Vorinstanz angeordnete Einziehung und Vernichtung des Kugelschreibers mit integriertem Messer ist zurückzukommen. Da der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen ist und es sich auch nicht um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes handelt, ist ihm der Kugelschreiber mit integriertem Messer auf Verlangen herauszugeben. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).