Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und der Beschuldigte ist für 15 Jahre des Landes zu verweisen. 5. 5.1. In der Berufung des Beschuldigten finden sich hinsichtlich der vorinstanzlich vorgenommenen Einziehungen und Verrechnung der beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 373.77 (UA act. 149 f.) sowie - 15 - der Einziehung und Vernichtung des Personenwagens BMW 316i (UA act. 147 f. und 462.1 f.) keine Ausführungen. Es kann dazu deshalb auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 9 und 10; Art. 82 Abs. 4 StPO).