In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung im Wiederholungsfalle – vollständig ungeachtet des Verschuldens – von Gesetzes wegen auf 20 Jahre auszusprechen ist (Art. 66b StGB). Eine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit ist entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 6) nicht ersichtlich.