Das im Rahmen der Strafzumessung bewertete Verschulden betrifft somit lediglich die Einordnung innerhalb des Strafrahmens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 2.3, 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3). Daraus erhellt, dass dem Verschulden bei der Frage der Dauer der Landesverweisung regelmässig nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung im Wiederholungsfalle – vollständig ungeachtet des Verschuldens – von Gesetzes wegen auf 20 Jahre auszusprechen ist (Art. 66b StGB).