Dies deshalb, weil das Verschulden bei der Strafzumessung begrifflich im Einklang mit der ausgesprochenen Strafe stehen sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.5.2 mit Hinweis), was insbesondere bei Straftatbeständen mit weiten Strafrahmen von bis zu 10 oder 20 Jahren Freiheitsstrafe zu Formulierungen führt, die im Rahmen der Landesverweisung irritierend erscheinen. Das im Rahmen der Strafzumessung bewertete Verschulden betrifft somit lediglich die Einordnung innerhalb des Strafrahmens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 2.3, 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3).