Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 6) erscheint es nicht sachgerecht, dem Tatverschulden hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung eine ausschlaggebende oder gar vorrangige Bedeutung zuzumessen. Dies deshalb, weil das Verschulden bei der Strafzumessung begrifflich im Einklang mit der ausgesprochenen Strafe stehen sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.5.2 mit Hinweis), was insbesondere bei Straftatbeständen mit weiten Strafrahmen von bis zu 10 oder 20 Jahren Freiheitsstrafe zu Formulierungen führt, die im Rahmen der Landesverweisung irritierend erscheinen.